Die Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erweitert die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU und wird schrittweise für große Unternehmen verpflichtend. Sie trat im Januar 2023 in Kraft und löst die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab.
Die CSRD-Berichtspflicht wird ab 2024 schrittweise eingeführt und betrifft zunächst Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen.
Die 3 wichtigsten Fragen kurz und knapp:
Was ist das CSRD?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), als maßgebliche EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, stellt eine neue Regelung dar, die Unternehmen dazu verpflichtet, umfassende und ausführliche Informationen über ihre Strategien, Ziele und Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsthemen offen zu legen, sofern diese vorhanden sind. Ebenso sind sie dazu angehalten, ihre Nachhaltigkeitsleistung anhand vordefinierter Kennzahlen offenzulegen, wobei die Berichterstattungspflicht im Falle der Wesentlichkeit stets gegeben ist. Die spezifischen Inhalte der Berichte werden durch die sogenannten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) konkretisiert. Diese Standards bieten einen klaren Rahmen für die Berichterstattung und ermöglichen es Unternehmen, ihre Leistung transparent und vergleichbar zu präsentieren, was letztendlich zu einer verbesserten Qualität und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der gesamten EU führt.
Was muss offengelegt werden?
Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, die Bedeutung von Nachhaltigkeitsthemen entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu bewerten. Auf Grundlage klar definierter Kriterien müssen sie dann entscheiden, welche der über 1.000 Datenpunkte sie in ihren Berichten offenlegen werden. Andere relevante Informationen werden auf qualitativen Erkenntnissen basieren, beispielsweise wie die Unternehmensstrategie Nachhaltigkeitschancen und -risiken berücksichtigt. Unabhängige Prüfungen sind für sämtliche Angaben erforderlich, um die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Berichterstattung sicherzustellen.
Wer ist betroffen?
In Zukunft werden die Berichtspflichten auf alle Unternehmen ausgeweitet, die mindestens zwei der folgenden drei Größenkriterien erfüllen:
Eine Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro,
Nettoumsatzerlöse über 50 Millionen Euro oder
Eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von über 250 Personen während des Geschäftsjahres.
Zusätzlich werden börsennotierte Unternehmen (einschließlich bestimmter KMUs) in den Anwendungsbereich einbezogen. Für KMUs ist jedoch ein eigener angemessener Standard geplant, und sie werden erst drei Jahre nach den anderen Unternehmen verpflichtet.
Die Einführung der Berichtspflichten erfolgt schrittweise gemäß folgendem Zeitplan:
Ab 2025 für Unternehmen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen (für das Berichtsjahr 2024),
Ab 2026 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (für das Berichtsjahr 2025),
Ab 2027 für börsennotierte KMUs sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (für das Berichtsjahr 2026) mit der Möglichkeit eines Opt-Outs bis 2028.
Daher werden ab 2025 etwa 2.000 Unternehmen in Österreich zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sein. In der gesamten EU wird sich die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen von etwa 11.000 auf ungefähr 49.000 Firmen erhöhen.