Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (kurz HSchG genannt) ist seit 25.02.2023 formal in Kraft und dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937/EU (Whistleblowing-Richtlinie).
Was ist die Definition des Hinweisgebers?
Whistleblower werden im Gesetz als „Hinweisgeber/innen“ bezeichnet. Als solche gelten Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Geldwäsche, Gesundheitsgefährdungen, Umweltgefährdungen erlangen und diese Informationen weitergeben, wodurch sie in der Praxis mitunter dem Risiko von Anfeindungen und Repressalien am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Aus diesem Grund geht es im HSchG vor allem um den Schutz von Hinweisgeber vor arbeitsrechtichen Benachteiligungen. Welche Verwaltungsstrafen gibt es?
Vergeltungsmaßnahmen (wie zB Kündigungen, Verwarnungen, Versetzungen etc.),
die gegen Hinweisgeber als Reaktion auf berechtigte Hinweise erfolgen, sind rechtsunwirksam. Das Behindern von Hinweisgebern im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung oder das Ergreifen unzulässiger Vergeltungsmaßnahmen ist mit hohen Verwaltungsstrafen bedroht (bis zu € 20.000,00, im Wiederholungsfall sogar bis zu € 40.000,00). Ab wann ist das Meldesystem vorgesehen?
Das HSchG sieht vor, dass Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern künftig verpflichtet sind, ein internes Meldesystem (z.B. „Hinweisgeber-Plattform, Hinweisgeber-Hotline, elektronischer Briefkasen o.ä.“) einzurichten (§ 11 und § 13 HSchG), wobei je nach Unternehmensgröße (Arbeitnehmeranzahl) folgender Zeitplan gilt (§ 28 HSchG):
Bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 50 und 249 muss die Einrichtung des Meldesystems spätestens bis 17. Dezember 2023 erfolgen.
Bei einer Arbeitnehmerzahl ab 250 muss die Einrichtung des Meldesystems bis spätestens 25. August 2023 erfolgen.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (z.B. LSD-BG, AZG, ARG, MSchG etc.) sind vom HSchG zwar nicht umfasst, können aber natürlich vom Unternehmen freiwillig in das „Whistleblowing-System“ einbezogen werden.